AGB

AGB mit Stand vom 02.11.2021

Allgemeine Verkaufs-, Werkvertrags- und Lieferbedingunge der Owuhem GmbH

Ausgabe November 2021

I. Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun- gen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich bestätigt werden.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

II. Angebote und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

3. Mündliche Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten beinhalten keine Übernahme des Beschaffenheitsrisikos für bestimmte Produkteigenschaften oder Garantieaussagen. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Nebenabreden sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

III. Preise

1. Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datum gebunden, das auf dem Angebot ausgewiesen ist. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Alle unsere Preise gelten freibleibend.

3. Versandkosten werden mit 1% des jeweiligen Warenwertes, mindestens mit 8,-- € , oder nach Aufwand berechnet.

4. Verpackungskosten werden mit weiteren 1 % des jeweiligen Warenwertes berechnet.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, falls nicht schriftlich anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

3. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftraggebers sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten.

V. Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wurden, bedürfen der Schriftform. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind unsere Versandtermine.

Verlangt der Auftraggeber nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, insbesondere der technischen Vorgaben, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, gleichviel, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten auftreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Kommen wir mit der Lieferung nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen, bei Lagerung in unserem Werk mindestens mit 1⁄2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Auftraggebers werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit anderen beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder anderen beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Kunden in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

3. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Auftraggeber von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

5. Wir werden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Datum der Lieferung. Dies gilt nicht bei einer Haftung unsererseits wegen Vorsatz, dann gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

2. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Typ- oder Ausfallmuster übersandt werden.

3. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort eingeht. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

4. Ferner haften wir nicht für die Folgen von Instandsetzungsarbeiten, die seitens des Auftraggebers oder Dritter vorgenommen wurden.

5. Eine Gewährleistung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ferner bezieht sie sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch den Auftraggeber oder Dritte infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Die Produktspezifikationen sind zu beachten.

6. Zur Durchführung der Gewährleistung behalten wir uns nach unserer Wahl die Instandsetzung oder den Austausch des fehlerhaften Bauteils vor.

7. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, daß die Bauteile nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl, dass das schadhafte Teil zur Reparatur frei Werk an uns geschickt wird.Bei nicht in unserem Haus und nicht zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführten Gewährleistungsarbeiten sind Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen.

8. Wurden im Rahmen der Gewährleistung Teile eines Liefergegenstandes ausgetauscht, so bezieht sich der Neubeginn der Gewährleistungsfrist nur auf die ausgetauschten Teile.

9. Vor Durchführung der Gewährleistung muß uns die Möglichkeit gegeben werden, das Bauteil zu überprüfen. Kann bei einer Überprüfung der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Überprüfung der Auftraggeber.

10. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber in angemessenem Rahmen die erforderliche Zeit zu gewähren.

11. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

12. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht übertragbar. Wir übernehmen lediglich die Gewährleistung für die von uns gelieferten Bauteile.

13. Die vorstehenden Absätze enthalten ausschließlich die Gewährleistungsregelungen für unsere Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Die Beschreibung der Produkte, deren Einsatz, Möglichkeiten und Leistungsdaten stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen.

VIII. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Informationen, die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreitet wurden, nicht als vertraulich.

IX. Technische Änderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch die Einsetzbarkeit des Geräts zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

X. Verpackung

Für von uns zu vertretende Mängel der Verpackung und daraus nachweisbar resultierende Schäden haften wir ausschließlich im Rahmen der Deckung unserer Haftpflichtversicherung, die im üblichen Umfang mit angemessener Versicherungssumme für Sach- und Personenschäden abgeschlossen ist. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vor.

XI. Haftungsfreizeichnung

Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln auf unserer Seite oder eines unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. O.g. Haftungsausschluss bzw. Haftungsbegrenzung gelten nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XII. Warenrücknahme

Sollten wir uns bereit erklären, Ware zurückzunehmen, ist dies nur mit einer beim jeweiligen Kundenbetreuer einzuholenden RMF-Nummer möglich.

XIII. Einkaufsbedingungen

Für alle Verträge, bei denen wir auf der Käufer- bzw. Bestellerseite stehen, werden diese Geschäftsbedingungen nicht Vertragsgegenstand. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen.

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gießen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Langgöns, den 02. November 2021

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